schwarz-weiß Foto: eine Frau zeigt auf einen sitzenden Mann

Herausforderungen der hessischen Justiz bei der Strafverfolgung von NS-Gewalttaten

Die hessische Justiz hatte ab 1945 und bis in die 2000er-Jahre ca. 4.000 Ermittlungsverfahren in Sachen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen (NSG) eingeleitet. Die Strafverfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Hessen ist damit aber nicht umfassend beschrieben: Auch die Alliierten, hier speziell die Gerichte der US-Militärregierung, verfolgten derartige Taten.

Nach der Befreiung Deutschlands wurde von den Alliierten die deutsche Justiz zunächst aufgelöst und alle Rechtsprechung an die Gerichte der Militärregierungen gezogen. Neben der Strafverfolgung alltäglicher Vergehen und Verbrechen und im Anschluss an die Tätigkeit der 1943 gebildeten United Nations War Crimes Commission (UNWCC), die noch im Laufe des Zweiten Weltkriegs NS-Verbrechen dokumentierte und die Namen möglicher Täterinnen und Täter festhielt, setzten auch sofort nach der Befreiung Recherchen, Ermittlungen und Fahndungen zu entsprechenden Taten ein. Der Nachrichtendienst der US Army, Counter Intelligence Corps (CIC), war beispielsweise schon im Mai 1945 u. a. mit der Exhumierung der zwölf am 30.03.1945 auf dem Friedhof in Kassel Wehlheiden erschossenen Gestapo-Häftlinge befasst, dieses so genannte Kriegsendverbrechen aufzuklären. Zu einem Strafprozess vor einem US-Militärgericht scheint es aber nicht gekommen zu sein. Vielmehr begann im Juni 1945 in Hessen die US-Militärregierung mit dem Neuaufbau einer deutschen Justiz, die das Verfahren übernommen hatte. Die Zuständigkeit der Landgerichte und damit auch der Staatsanwaltschaft bestimmte sich dann (wieder) nach dem Wohnort des Verdächtigen bzw. Beschuldigten oder nach dem Tatort.

Schwarz-weiß Foto eines Gerichtssaals voller Menschen. An der Wand im Hintergrund hängt die US-amerikanische Flagge
US-Army military commission in Darmstadt: Richter und Geschworene (HHStAW, Best. 3008/33, Nr. 2171)

In welchem Umfang die Gerichte der US-Militärregierung in Hessen tatsächlich NS-Gewaltverbrechen aburteilten, ist derzeit noch unbekannt. Dass solche Verfahren stattfanden, ist allerdings breit bekannt. Zu den bekannteren Prozessen, die von einem US-Militärgericht in Wiesbaden durchgeführt wurden, zählt der Hadamar-Prozess, bei dem die sieben Angeklagten am 15.10.1945 verurteilt wurden. Entscheidend dafür, dass dieser Prozess vor einem alliierten Gericht stattfand, war der Mord an über 400 polnischen und sowjetischen Personen. Die Militärregierung behielt sich allgemein vor, in Strafsachen die Strafverfahren gegen Angehörige der alliierten Staaten in Eigenregie durchzuführen. Dazu zählten auch zentrale Verbrechenskomplexe, die vor alliierten Militärgerichten verhandelt wurden. Beispielhaft dafür sind die Nürnberger Nachfolgeprozesse und die Dachauer Prozesse vor US-Militärgerichten, die Curiohaus-Prozesse vor britischen sowie die Rastatter Prozesse vor französischen Militärgerichten.

Dokument mit maschinenschriftlichem Text und zahlreichen Vermerken
Genehmigung der Militärregierung zur Durchführung des Verfahrens gegen Willi Sunkel u. a. vom 12.04.1948 (HStAM, Best. 274 Kassel, Nr. 951/1, Bl. 95)

Die alliierten Militärregierungen, auch die US-Militärregierung in Hessen, konnten aber in Einzelfällen auch für solche Fälle deutsche Strafverfolgungsbehörden ermächtigen und taten dies auch immer wieder: In den Spruchkammerverfahren gegen Willi Sunkel, Karl Schaumburg und Heinrich Fromann wurden deren Verbrechen an polnischen Juden auf heutigem Gebiet Russlands, Litauens und Polens bekannt und führten im März 1948 zur Eröffnung von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kassel. Nach entsprechendem Bericht über die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt a. M. und das Hessische Justizministerium genehmigte die Militärregierung am 12.04.1948 die Durchführung des Verfahrens durch deutsche Justizbehörden. 

Schwarz-weiß Foto von mehreren Menschen die hintereinander sitzen
Anklagebank im Hadamar-Prozeß, erste Reihe: Dr. Adolf Wahlmann, Heinrich Ruoff, Philipp Blum; zweite Reihe: Karl Willig, Adolf Merkle, Irmgard Huber, Alfons Klein (HHStAW, Best. 3008/33, Nr. 2178)

Am 13.07.1948 wurde auch die Genehmigung ausgefertigt, dass das Verfahren gegen Heinrich Jörg und August Seifert vor deutschen Justizbehörden durchgeführt werden durfte. Jörg und Seifert hatten Ende März/Anfang April 1945 beim thüringischen Vacha zwei kriegsgefangene russische Offiziere erschossen. Ein erster Versuch, die Genehmigung zu bekommen, hatte befremdliche Ergebnisse: Die amerikanische Dienststelle – wahrscheinlich der Provost Marshal (leitender Polizeioffizier), Captain Macintosh – argumentierte damit, dass die Tat vor dem Einrücken der US Army geschehen sei und daher deutsche Militärgerichte für die Verfolgung zuständig seien. Die US Army erhebe daher keinen Anspruch auf die Durchführung dieses Verfahrens. Abgesehen davon, dass NS-Gewaltverbrechen üblicherweise vor dem Einrücken der Alliierten ausgeführt wurden, war den Entscheidern offenbar nicht bewusst, dass die Alliierten mit Kontrollratsgesetz Nr. 34 am 20.08.1946 die Wehrmacht und damit auch deren Gericht aufgelöst hatten. Auch die eigentlich übliche schriftliche Verfügung für die Akten wurde verweigert. Schließlich fügte der in Fulda tätige Staatsanwalt am 22.05.1948 folgenden Vermerk hinzu (HStAM, Best. 274 Kassel, Nr. 1083/3, Teil 3, Umschlag 9):

Privat lasse Capt. Macintosh dem unterzeichneten Staatsanwalt sagen, er sei der Auffassung, dass die deutschen Behörden deutsche Soldaten, die Russen unter diesen Umständen umgelegt hätten, stillschweigend laufen lassen sollten.

Wie Captain Macintosh zu seiner privaten Überzeugung – offenbar nicht zwingend diejenige der Militärregierung an sich – gelangte, ist nicht überliefert. Es ist aber nicht ganz unwahrscheinlich, dass deutlich antikommunistische Züge des damals schon aufkommenden Kalten Krieges eine erhebliche Rolle spielten.

Dass der Meinung Macinstoshs nicht gefolgt wurde und die beiden Polizisten mit der sechs Wochen später doch noch ausgestellten schriftlichen Verfügung bevollmächtigt vor Gericht gestellt wurden, sei der Vollständigkeit halber nochmals angemerkt.

Auch wenn hier schon deutliche Einschränkungen bezüglich des Elans zur Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen spürbar werden, bleibt dennoch festzuhalten, dass die Strafverfolgung von einigen bedeutenden Verbrechenskomplexen, speziell in Bezug auf ehemalige Konzentrationslager und andere Vernichtungsorte, durch alliierte Militärgerichte zumindest relevant begonnen wurden.

Albrecht Kirschner, Marburg

Quellen: HStAM, Best. 274 Kassel, Nr. 951/1-5 und Nr. 1083/1-3.

 

Dieser Artikel dient als Auftakt einer Reihe, die in den kommenden Ausgaben des Newsletters fortgesetzt wird. Es folgen weitere Artikel mit Hinweisen auf Grenzen und Hindernisse zur Durchführung von Strafverfahren wegen NS-Gewalttaten durch hessische Justizbehörden bzw.  begrenzte Wirkungen der justiziellen Tätigkeit in diesem Bereich. Behandelt werden z. B. das hessische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29.05.1946 und die Amnestien von 1949.

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