Die Nutzung von Archivgut in den Lesesälen und der im Internet veröffentlichten Reproduktionen ist gebührenfrei.
Für weitergehende Dienstleistungen wie z. B. das Fertigen von Reproduktionen und die Beglaubigung von Dokumenten werden Gebühren nach den entsprechenden Verwaltungskostenordnungen erhoben. Die Höhe der Gebühren ist grundsätzlich in der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur festgelegt.
Hinweise zur Gebührenfreiheit für Behörden des Landes Hessen
Landesbehörden des Landes Hessen sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 12. Januar 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330) von der Zahlung von Gebühren befreit. Diese „Persönliche Gebührenfreiheit“ gilt allerdings nur, sofern die Gebühren nicht Dritten unmittelbar auferlegt werden können (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 HVwKostG). Es sind ausschließlich Leistungen (z. B. Anfragen und Scanaufträge) kostenbefreit, die dem dienstlichen Interesse der Landesbehörden dienen.
Bürgerinnen und Bürger, die bei Landesbehörden Unterlagen anfordern, die sich bereits als Archivgut im Hessischen Landesarchiv befinden, sind direkt an die zuständigen Abteilungen des Landesarchivs zu verweisen. Die Nutzung der Unterlagen erfolgt nach dem Hessischen Archivgesetz.
Barrierefreie Tabelle
Zur besseren Übersicht haben wir die aktuellen Posten und Gebühren der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur auf einer eigenen Seite in Tabellenform dargestellt. Ferner finden Sie unten auf der Seite weiterführende Links zu den Rechtsgrundlagen.