Archivgut, das vor weniger als 30 Jahren entstanden ist, ist grundsätzlich für die Nutzung gesperrt. Für Archivgut mit personenbezogenen Daten läuft die Schutzfrist bis 10 Jahre nach dem Tod des oder der Betroffenen. Jüngeres Archivgut enthält häufig Angaben zu einzelnen noch lebenden Personen. Bei Unterlagen, die Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, gelten besondere Fristen – teilweise ist das Hessische Archivgesetz anzuwenden, teilweise die Schutzfristenregelung des Bundesarchivgesetzes oder andere bundesrechtliche Regelungen.
Im Einzelfall ist auf Antrag eine Verkürzung von Schutzfristen möglich. Sie erlaubt es, das geschützte Archivgut auch vor Ablauf der Fristen zu nutzen. Es wird empfohlen, den Antrag ca. 14 Tage vor der geplanten Archivnutzung zu stellen. Wird die Schutzfristenverkürzung genehmigt, kann das Archivgut meist unter bestimmten Auflagen, wie z. B. der Verpflichtung zur Anonymisierung einzelner persönlicher Daten, eingesehen werden.
Der Schutzfristverkürzungsantrag wird online im Archivinformationssystem Arcinsys gestellt. Bitte kontaktieren Sie hierfür per E-Mail oder auf andere Weise das zuständige Archiv. Es wird Ihre (gesperrten) Bestellungen oder die gewünschte Einsichtnahme in unverzeichnete Archivalien, die noch Schutzfristen unterliegen, bzw. verborgene Bestände und Verzeichnungen prüfen. Falls erforderlich, wird es Ihnen ein individuelles Antragsformular erzeugen. Wenn das Antragsformular im Archivinformationssystem Arcinsys für Sie bereitsteht, werden Sie von Arcinsys automatisch per E-Mail informiert. Füllen Sie anschließend das Antragsformular in Arcinsys aus und übermitteln Sie es wieder dem Archiv. Sobald der fertige Bescheid bereitsteht, erhalten Sie eine Informationsemail und können den Bescheid in Arcinsys einsehen.
Eine Erläuterung des Online-Schutzfristverkürzungsantrags in Arcinsys bietet Ihnen unser Tutorial „Schutzfristverkürzung" (siehe Link).