Im Kern (Artikel 1) des hessischen „Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten“ (NSAhndgG) vom 29.05.1946 wird festgelegt, dass „insbesondere Verbrechen und Vergehen, die mit Gewalttaten und Verfolgungen, aus politisch, rassischen oder religionsfeindlich Gründen verbunden sind“, aus ähnlichen ideologischen Gründen aber nicht verfolgt worden waren, nunmehr der Gerechtigkeit wegen zu verfolgen seien. Das gelte auch dann, wenn die Straftat durch NS-Rechtssetzung für rechtens oder straffrei erklärt wurde (Artikel 2, Abs. 1).
NS-Verbrechen ahnden
Herausforderungen der hessischen Justiz bei der Strafverfolgung von NS-Gewalttaten
Darüber hinaus gelte die Verjährungsfrist für die Zeit vom 30.01.1933 bis zum 01.07.1945 als gehemmt, also als ausgesetzt (Artikel 2, Abs. 3). Soweit entspricht das Gesetz den Erwartungen, die man an eine vom NS-System befreite demokratische und rechtstaatliche Justiz stellen kann.
In Artikel 5 Satz 1 heißt es dann: „Die Staatsanwaltschaft wird nur tätig, wenn ein öffentliches Interesse besteht.“ Im Umkehrschluss heißt das: Die Staatsanwaltschaft wird nicht tätig, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Wenn also die Ortsgemeinschaft die Gewalttaten gegen politische Gegner nach der Machtübernahme 1933 oder die Exzesse gegen jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger Anfang November 1938 „lieber“ verschweigen will, und die Opfer nicht mehr leben… - gibt es dann noch ein „öffentliches Interesse“ zur Verfolgung der Straftaten? Mehr noch: Ist die Anzeige oder der Strafantrag eines Opfers an sich schon ein ausreichendes „öffentliches Interesse“? Den Verfolgten wurde ebenfalls in Artikel 5 NSAhndgG die Möglichkeit eröffnet, die Einleitung des Verfahrens über das zuständige Gericht zu erwirken.
In den bislang im Erschließungsprojekt „NSG-Verfahren“ bearbeiteten Unterlagen ist erkennbar, dass eine erhebliche Zahl an Ermittlungsverfahren der beschriebenen Art tatsächlich nach Anzeigen von Opfern eingeleitet wurde. Von 1945 bis 1949 waren mehr als 4.600 NS-Verbrechen von westdeutschen Gerichten verurteilt worden, mit einem Höhepunkt von 2.011 im Jahr 1948. Diese Zahl an Verfahren brachte manchen Staatsanwalt an die Grenze seiner Arbeitsbelastung, so auch einen Kasseler Staatsanwalt. Er besann sich auf das NSAhndgG und hielt in einem Vermerk vom 24.01.1947 fest:
„Das vorliegende Verfahren bietet wie eine Anzahl gleichgerichteter Vorgänge in denen es sich um die Verfolgung der Ausschreitungen der SA im Jahre 1933 und bei den Judenverfolgungen im Jahre 1938 handelt Anlass folgendes dem Herrn Minister vorzustellen. Nach dem Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten ist in Artikel 5 bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft nur tätig wird, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Um ein Überhandnehmen der vorbezeichneten Verfahren zu vermeiden, würde es zweckmäßig sein, das öffentliche Interesse nur in den Fällen zu bejahen, wo es sich um die Verfolgung der Hauptanstifter, Rädelsführer und solcher Personen handelt, die sich ausgesprochener Rohheitsakte verdächtig gemacht haben. Dagegen würde es zweckmäßig sein, all die Verdächtigen laufen zu lassen, die bei den vorbezeichneten Straftaten nicht persönlich sich hervorgetan haben, sondern lediglich in der ‚zusammengerotteten Menge‘ mitgelaufen sind. Der Grundsatz der Gerechtigkeit wird nach meiner Auffassung durch eine derartige Einschränkung der Strafverfahren nicht verletzt, Ich weise darauf hin, dass andernfalls die Strafverfahren mit einer Unzahl Beschuldigter und mehreren hundert Zeugen sich zu einem Umfang auswachsen würden, der in absehbarer Zeit bei dem ohnehin starken Arbeitsanfall überhaupt nicht mehr bewältigt werden kann.“ (HStAM Bestand 274 Kassel Nr. 938/2 Bl. 1.)
In demselben Verfahren wurden die Verfahren gegen fünf Beschuldigte eingestellt, weil sie sich „nur als Wachposten“ bei der Zerstörung und Plünderung im Rahmen der Aktion gegen politische Gegner beteiligt hatten, drei weitere Beschuldigte waren verstorben. Im gerichtlichen Verfahren wurde im Juni 1948 ein Angeklagter zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die von Nazis und dem örtlichen Mob des nordhessischen Frommershausen durchgeführte Einschüchterungsaktion des politischen Gegners mittels Misshandlungen und Freiheitsentziehungen wurde offenbar milde bestraft. Ob dies schon eine Konsequenz der vorgeschlagenen Arbeitsbegrenzung des Staatsanwalts war, lässt sich nicht ohne weitere Forschungen entscheiden. Das Ergebnis war jedenfalls eher Regelfall als Ausnahme:
Anlässlich der Verkündigung der antisemitischen Nürnberger Gesetze initiierte der Spangenberger Bürgermeister Fenner in der Nacht vom 15. auf den 16.09.1935 ein Pogrom gegen die örtlichen Jüdinnen und Juden. Angeführt durch u.a. die SA zog der Mob - „die ganze Stadt war auf den Beinen“ – marodierend und die Jüdinnen und Juden misshandelnd durch die Straßen.
Nach dem Krieg schrumpfte „die ganze Stadt“ auf 25 Beschuldigte zusammen. Davon hatten drei den Krieg nicht überlebt und gegen 16 weitere Beschuldigte wurde das Verfahren eingestellt. Von den sechs Angeklagten wurde im März 1950 nur Bürgermeister Fenner verurteilt, vier Angeklagte wurden freigesprochen und das Verfahren gegen einen Angeklagten nach dem Amnestiegesetz vom 31.12.1949 eingestellt. Als dann der Kasseler Strafsenat des Oberlandesgerichts für Hessen als Revisionsinstanz auch die Verurteilung Fenners nach dem Amnestiegesetz vom 31.12.1949 einstellte, blieb das Spangenberger Pogrom vollends straffrei.
Die schnell nach Kriegsende einsetzende Schlussstrichmentalität – gemeint war die Aufarbeitung der NS-Herrschaft und ihrer Verbrechen – führte u.a. zum „Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit“ vom 31.12.1949. Amnestiert wurden alle Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit geringen zu erwartenden Freiheitsstrafen oder Geldstrafen, die vor dem 15.09.1949 – dem Tag der Wahl Adenauers zum Bundeskanzler – begangen worden waren. Das betraf angesichts der zu erwartenden Strafe auch NS-Täter, denen Landfriedensbruch, körperliche Misshandlungen, illegale Freiheitsentziehungen etc. zur Last gelegt wurden. In den Jahren 1950 bis 1959 wurden bundesweit insgesamt nur noch gut 1.430 NS-Verbrechen bestraft, mit Tiefpunkten 1955 von 15 und 1959 von 12 Bestrafungen. Der im letzten Beitrag schon angesprochene Kalte Krieg spielte sicherlich dahingehend eine Rolle, dass die zeitgenössisch schon als „Renazifizierung“ gefasste Reintegration der NS-Täter sich auch auf die Verfolgung von NS-Gewalttaten auswirkte: Ein verurteilter Landfriedensbrecher oder gar Totschläger taugt nicht mehr zur Reintegration in den Staatsdienst. 1954 folgte eine erneute Amnestie von NS-Tätern. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in den ersten 15 Jahren nach Ende des Zweiten Weltkrieges ist sicherlich kein Ruhmesblatt.
Albrecht Kirschner, Marburg
In einem der folgenden Beiträge dieser Reihe werden weitere Hindernisse und Begrenzungen der Strafverfolgung skizziert, sowie der Frage nachgegangen, warum in Hessen NSG-Verbrechen strafverfolgt wurden, die sachlich keinen Bezug zu Hessen haben.