Eines der häufigsten Verfahrenshindernisse bei NSG-Verfahren war die Abwesenheit der Verdächtigen oder Beschuldigten. Einige der NS-Gewaltverbrechen Verdächtige bzw. Beschuldigte waren vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens verstorben. Johann Frank beispielsweise, der als Angehöriger der Gruppe 721 der Geheimen Feldpolizei der Beteiligung an der Ermordung an einer großen Zahl von Juden und Partisanen im südlichen Russland verdächtigt wurde, war am 08.07.1942 an der Ostfront gefallen. Das wurde allerdings erst während des Ermittlungsverfahrens bekannt, so dass sich das Verfahren gegen ihn erst dann erledigt hatte: im deutschen Rechtsystem werden gegen Tote keine Strafverfahren durchgeführt. Als Werner Heyde sich wegen vieltausendfachen Mordes u. a. im Rahmen der „Aktion T4“ gegen körperlich, geistig und seelisch erkrankte oder behinderte Menschen dem unmittelbaren Prozessbeginn vor dem Landgericht Limburg gegenübersah, beging er in der Untersuchungshaft Suizid. Auch gegen ihn konnte dann nicht mehr vor Gericht verhandelt werden.
Ebenfalls eingestellt wurden Verfahren gegen Beschuldigte, die aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht verhandlungsfähig waren: Erich Lattmann, gegen den (sowie 29 weitere hohe ehemalige Militärjuristen der NS-Zeit) die Staatsanwaltschaft Kassel wegen der Ausarbeitung von verbrecherischen Befehlen, wie dem "Kommissarbefehl", dem "Barabrossaerlass" oder dem "Nacht- und Nebel-Erlass", seit 1972 ermittelte, war im Jahr 1983 – Lattmann war 89 Jahre alt – so hinfällig, dass das Verfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt wurde.