Zeitungsausschnitt.

Herausforderungen der hessischen Justiz bei der Strafverfolgung von NS-Gewalttaten

Die hessische Justiz leitete von 1945 bis in die 2000er-Jahre rund 4.000 Ermittlungsverfahren wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen (NSG) ein. Nicht alle Taten wurden erfasst: Verfahren scheiterten etwa an Verjährung, Tod der Verdächtigen oder deren Entzug vor Strafverfolgung. Zudem betrafen einige Verfahren Taten ohne sachlichen Bezug zu Hessen.

Eines der häufigsten Verfahrenshindernisse bei NSG-Verfahren war die Abwesenheit der Verdächtigen oder Beschuldigten. Einige der NS-Gewaltverbrechen Verdächtige bzw. Beschuldigte waren vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens verstorben. Johann Frank beispielsweise, der als Angehöriger der Gruppe 721 der Geheimen Feldpolizei der Beteiligung an der Ermordung an einer großen Zahl von Juden und Partisanen im südlichen Russland verdächtigt wurde, war am 08.07.1942 an der Ostfront gefallen. Das wurde allerdings erst während des Ermittlungsverfahrens bekannt, so dass sich das Verfahren gegen ihn erst dann erledigt hatte: im deutschen Rechtsystem werden gegen Tote keine Strafverfahren durchgeführt. Als Werner Heyde sich wegen vieltausendfachen Mordes u. a. im Rahmen der „Aktion T4“ gegen körperlich, geistig und seelisch erkrankte oder behinderte Menschen dem unmittelbaren Prozessbeginn vor dem Landgericht Limburg gegenübersah, beging er in der Untersuchungshaft Suizid. Auch gegen ihn konnte dann nicht mehr vor Gericht verhandelt werden.

Ebenfalls eingestellt wurden Verfahren gegen Beschuldigte, die aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht verhandlungsfähig waren: Erich Lattmann, gegen den (sowie 29 weitere hohe ehemalige Militärjuristen der NS-Zeit) die Staatsanwaltschaft Kassel wegen der Ausarbeitung von verbrecherischen Befehlen, wie dem "Kommissarbefehl", dem "Barabrossaerlass" oder dem "Nacht- und Nebel-Erlass", seit 1972 ermittelte, war im Jahr 1983 – Lattmann war 89 Jahre alt – so hinfällig, dass das Verfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt wurde.

maschienenschriftliches Dokument
Einstellungsverfügung zum Ermittlungsverfahren gegen Erich Lattmann u.a. vom 16.12.1983 (Ausschnitt) (Quelle: HStAM Best. 274 Kassel, Nr. 1127/7, Bl. 49)

Auch wenn die Verdächtigen bzw. Beschuldigten nach dem Krieg unter falschem Namen abgetaucht waren, wurde das Ermittlungsverfahren vorläufig oder endgültig eingestellt. Werner Heyde beispielsweise praktizierte als Arzt zwischen 1947 und 1959 unter dem Namen Dr. Fritz Sawade in Flensburg, bevor er sich am 12.11.1959 der Staatsanwaltschaft Frankfurt stellte; und der letzte Kasseler Gestapo-Chef Franz Marmon lebte von September 1946 bis zu seiner Verhaftung Anfang August 1950 unter dem Namen Peter Pfriemer.

 

graues Dokument mit handschriftlichen Eintragungen und einem Passfoto eines Mannes in schwarz-weiß.
Kennkarte Marmons mit falschem Namen und Daten, vom 04.09.1946 (Quelle: HStAM Best. 274 Kassel, Nr. 1165/4, in Umschlag 10)

Auch trotz der durch das NS-Ahndungsgesetz bis Ende Juli 1945 gehemmt Verjährungsfristen, kam es durchaus vor, dass einzelne Straftaten zu Ermittlungsbeginn Anfang der 1950er Jahre schon verjährt waren.

Artikel 1 des NS-Aufhebungsgesetzes bestimmt zudem, dass NS-Gewalttaten nur dann zu verfolgen wären, „wenn Grundsätze der Gerechtigkeit… die nachträgliche Sühne verlangen“. Im September 1948 stellte das Landgericht Kassel das Verfahren gegen drei Täter, die 1934 den abgesetzten Bürgermeister Lohfeldens, Althans, zum Verzicht auf seine Pension zwingen wollten, mit folgender Begründung ein:

„Bei dem Landfriedensbruch, an dem die Angeklagten im Jahre 1934 beteiligt sind, ist es zu großen Ausschreitungen nicht gekommen. Der Zeuge Althans ist nicht mißhandelt worden. Die Angeklagten Schmidt und Lühning sind bereits im Jahre 1946 zu dem Zeugen Althans, der heute wieder Bürgermeister von Lohfelden ist, herangetreten und haben ihn um Verzeihung gebeten. Beide Angeklagten haben ihr Unrecht eingesehen. Sie haben ferner, wie der Zeuge Althans bekundet, dadurch versucht, ihr Unrecht wieder gutzumachen, daß sie besondere Dienstleistungen, wie Fuhrleitungen für die Gemeinde ausgeführt haben. Weiter bemerkt der Zeuge Althans, daß in der Gemeinde selbst bereits eine Befriedung eingetreten ist und daß eine Bestrafung nach so langer Zeit nur die friedliche Zusammenarbeit stören würde. Aus all diesen Umständen geht hervor, daß die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne nicht mehr erfordert. Der Landfriedensbruch ist deshalb als verjährt zu betrachten. Das Verfahren ist, nachdem die Staatsanwaltschaft die Zustimmung erteilt hat, einzustellen.“

(Urteil 3 KLs 14/48 des Landgerichts Kassel vom 09.09.1948; in HStAM Best. 274 Kassel, Nr. 1060, vorne beigelegt.)

Der Beschluss des Landgerichts Kassel vom Juli 1971, den angeschuldigten ehemalige SS-Sturmmann Larisch außer Verfolgung zu setzen, wurde damit begründet, dass der zur Tatzeit 24jährige Täter die Beihilfe zu dreifachem Mord an jüdischen Insassen des Lagers Szebnie (südöstlich von Krakau) nicht aus niedrigen Beweggründen ausgeführt habe, sondern aus Angst vor den Folgen einer Befehlsverweigerung. Demnach sei die Strafe nach Gesetzeslage soweit zu mildern gewesen, dass eine Verjährung nach 15 Jahren eintritt, mithin also 1960 schon eingetreten war.

Stein mit einer Gedenktafel auf einem Rasen.
Gedenkstein für das Lager Szebnie

Abschließend sei noch auf zwei Punkte hingewiesen:

Zum einen haben nicht alle von hessischen Staatsanwaltschaften durchgeführten NSG-Verfahren einen dezidierten Bezug auf Hessen, weder was den Tatort noch was den Wohnort von Verdächtigen betrifft. Das betrifft vor allem NSG-Verbrechen, die in von der Wehrmacht besetzen Gebiet im Osten (Polen, Sowjetunion etc.), teils auch im Süden und Südosten Europas (Jugoslawien, Griechenland etc.) begangen wurden. Wenn bei diesen Verfahren kein in der Bundesrepublik Deutschland lebender Verdächtiger identifiziert werden konnte, wurde der Gerichtsstand nach § 13 der Strafprozessordnung (später § 13a StPO) durch den Bundesgerichtshof bestimmt.

Zum anderen ist auch klar, dass die überlieferten Unterlagen nicht alle durchgeführten NSG-Verfahren hessischer Staatsanwaltschaften abdecken. Manche Hinweise auf entsprechende Verfahren finden sich in den Unterlagen vergleichbarer Verfahren, die Unterlagen sind heute aber weder in den Registraturen der Staatsanwaltschaften noch in den Magazinen der hessischen Staatsarchive zu finden. Findige Historikerinnen und Historiker jedoch können durchaus Unterlagen zu dem einen oder andern NSG-Verfahren noch in Parallelüberlieferungen, wie in Wiedergutmachungsunterlagen oder Personalunterlagen, in diversen Archiven finden.

Quellen: vor allem HHStAW Best. 631a, Nr. 1-453, HStAM Best. 274 Fulda, Nr. 729/1-14 und 638/1-3, HStAM Best. 274 Kassel, Nr. 1127/5-12, HStAM Best. 274 Kassel, Nr. 2030-2035, HStAM Best. 274 Kassel, Nr. 1060

 

Albrecht Kirschner, Marburg

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