2. Weitere Entwicklungen
Kleine Änderungen
Ab 1920 wurden in den Heirats- und Sterberegistern die Religionszugehörigkeit sowie Angaben zu den Eltern nicht mehr eingetragen.
1926 wurden in Preußen und 1935 im Deutschen Reich sog. "Hinweise" eingeführt. Dabei handelt es sich um interne Vermerke, die Verknüpfungen zu anderen Personenstandseinträgen herstellen, wie etwa Geburtseinträge von Kindern beim Heiratseintrag der Eltern. Sie wurden von 1938 bis 1975 ins Zweitbuch übernommen, allerdings ist die Überlieferung lückenhaft: Von Oktober 1944 bis September 1946 wurde die Beischreibung von Hinweisen augesetzt, und seit 1958 wurde kein Zweitbuch zum Familienbuch mehr geführt.
Ab 1928 mussten Namensverzeichnisse, die seit 1875 für die Hauptregister geführt werden mussten, auch für die Nebenregister angelegt werden. Für frühere Jahre sind sie für die Nebenregister nicht immer vorhanden
1938 wurden „Randvermerke“ (heute „Folgebeurkundungen“) obligatorisch. Diese Folgebeurkunden dokumentieren Ereignisse, welche den Inhalt einer Eintragung verändern, wie etwa Scheidung oder Tod des ersten Ehegatten im Heiratsregister. Sie werden mit ins Zweitbuch übernommen und auch bei Urkunden aus dem Register mit eingearbeitet.
Novellierung des Personenstandsgesetzes 1938
Die Bezeichnung "Nebenregister" wurde durch Zweitbuch ersetzt.
Die Religionszugehörigkeit wurde wieder vermerkt. Dies diente vor allem dazu, Juden hervorzuheben, weswegen auch Konversionen oder Austritte vom jüdischen Glauben vermerkt wurden.
In den Sterbebüchern wurden die Eltern wieder genannt und die Todesursache eingetragen.
Anstatt des Heiratsregisters wurde ein sog. Familienbuch eingeführt, das neben der Beurkundung der Heirat auch Eintragungen über die Familienangehörigen (sowohl die Eltern als auch die Kinder der Brautleute), Angaben über die Staatsangehörigkeit, das Reichsbürgerrecht und die sog. "rassische" Einordnung umfasst. Für jeden Abkömmling wurde das Blatt so lange weitergeführt, bis er mit seiner Eheschließung ein eigenes Blatt im Familienbuch erhielt.
Ab 1939 mussten Juden einen zusätzlichen weiteren Vornamen annehmen („Israel“ und „Sara“), der dem Geburts- und Heiratseintrag beizuschreiben war. Diese Angaben wurden nach 1945 per Randvermerk wieder gelöscht.
Novellierung des Personenstandsgesetzes 1958
Das Familienbuch „alten Stils“ wurde in ein Heiratsbuch und ein Familienbuch "neuen Stils" aufgeteilt. Das Heiratsbuch war nicht fortzuführen; in ihm wurde nur die Eheschließung beurkundet. Das Familienbuch "neuen Stils" war in Loseblattform. Es enthielt neben Angaben zum Ehepaar Informationen über Eltern und Kinder enthielt und "wanderte" bei jedem Umzug des Ehepaares mit zum Standesamt des neuen Wohnorts, wo es fortgeführt wurde. Von der Loseblattkartei existierte keine Zweitüberlieferung
In den Sterbebüchern wurden die Eltern des Verstorbenen und die Todesursache nicht mehr angegeben.
Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wurde nur noch im Falle eines Einverständnisses der Beteiligten eingetragen.
Novellierung des Personenstandsgesetzes 2009
Das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) brachte grundlegende Änderungen, u.a. die digitale Fortführung der Personenstandsregister und die Einführung von Fortführungsfristen. Da diese Register aufgrund rechtlicher Vorschriften noch lange nicht an das Personenstandsarchiv abgegeben werden, wird das Personenstandsrechtsreformgesetz hier nicht näher erläutert.