Allgemeine Informationen

Überblick über Geschichte und Inhalt der Personenstandsunterlagen

1. Standesämter

Standesämter existierten seit 1.10.1874 in Preußen bzw. seit 1.1.1876 im Deutschen Reich. Sie waren für eine konfessionsunabhängige, staatlich kontrollierte Personenstandsdokumentation zuständig. Größere Stadtgemeinden konnten in mehrere Standesamtsbezirke unterteilt werden wie z.B. Frankfurt. Auf dem Land konnten mehrere Gemeinden zu einem Standesamtsbezirk zusammengefasst sein.
Die Aufsichtsbehörden der Standesämter in Landkreisen war der Kreisausschuss; rechtliche Grundlage war die Kreisordnung. Die Aufsichtsbehörde in Stadtgemeinden war der Bezirksrat oder Bezirksausschuss.

Inhalt der Personenstandsunterlagen

Ab 1874/1876 wurden drei Register geführt: Geburtsregister, Heiratsregister und Sterberegister.
Das Standesamt führte die Hauptregister, die Aufsichtsbehörde die Nebenregister.
Seit 1876 war der Inhalt standardisiert.

In allen Registern wurden folgende Daten erfasst:

  • Bezeichnung der Anzeigenden
  • Vermerk, dass und wie man sich von deren Persönlichkeit Überzeugung verschafft hat
  • Vermerk, dass die Eintragung den Anzeigenden vorgelesen wurde und dass sie von denselben genehmigt worden ist
  • Unterschrift bzw. Handzeichen der Anzeigenden
  • Vor- und Familiennamen der Eltern
  • Stand oder Gewerbe der Eltern
  • Wohnort der Eltern
  • Ort und Tag der Eintragung
  • Unterschrift des Standesbeamten

In den einzelnen Registern wurden weitere spezielle Daten erfasst.

Geburtsregister

  • Vor- und Familiennamen des Anzeigenden
  • Stand / Gewerbe des Anzeigenden
  • Wohnort des Anzeigenden
  • Ort, Tag und Stunde der Geburt
  • Geschlecht des Kindes
  • Vornamen des Kindes

Heiratsregister

  • Vor- und Familiennamen der Brautleute
  • Religion der Brautleute
  • Alter der Brautleute
  • Stand/Gewerbe der Brautleute
  • Wohnort der Brautleute
  • Vor- und Familiennamen der zugezogenen Zeugen
  • Alter der zugezogenen Zeugen
  • Stand/Gewerbe der zugezogenen Zeugen
  • Wohnort der zugezogenen Zeugen
  • Erklärung der Eheschließenden
  • Ausspruch des Standesbeamten

Sterberegister

  • Vor- und Familiennamen des Anzeigenden
  • Stand / Gewerbe des Anzeigenden
  • Wohnort des Anzeigenden
  • Ort, Tag und Stunde des Todes
  • Vor- und Familiennamen des Verstorbenen
  • Religion des Verstorbenen
  • Stand / Gewerbe des Verstorbenen
  • Wohnort des Verstorbenen
  • Geburtsort des Verstorbenen
  • Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Vermerk, dass der Verstorbene ledig war.

2. Weitere Entwicklungen

Kleine Änderungen

Ab 1920 wurden in den Heirats- und Sterberegistern die Religionszugehörigkeit sowie Angaben zu den Eltern nicht mehr eingetragen.

1926 wurden in Preußen und 1935 im Deutschen Reich sog. "Hinweise" eingeführt. Dabei handelt es sich um interne Vermerke, die Verknüpfungen zu anderen Personenstandseinträgen herstellen, wie etwa Geburtseinträge von Kindern beim Heiratseintrag der Eltern. Sie wurden von 1938 bis 1975 ins Zweitbuch übernommen, allerdings ist die Überlieferung lückenhaft: Von Oktober 1944 bis September 1946 wurde die Beischreibung von Hinweisen augesetzt, und seit 1958 wurde kein Zweitbuch zum Familienbuch mehr geführt.

Ab 1928 mussten Namensverzeichnisse, die seit 1875 für die Hauptregister geführt werden mussten, auch für die Nebenregister angelegt werden. Für frühere Jahre sind sie für die Nebenregister nicht immer vorhanden

1938 wurden „Randvermerke“ (heute „Folgebeurkundungen“) obligatorisch. Diese Folgebeurkunden dokumentieren Ereignisse, welche den Inhalt einer Eintragung verändern, wie etwa Scheidung oder Tod des ersten Ehegatten im Heiratsregister. Sie werden mit ins Zweitbuch übernommen und auch bei Urkunden aus dem Register mit eingearbeitet.

Novellierung des Personenstandsgesetzes 1938

Die Bezeichnung "Nebenregister" wurde durch Zweitbuch ersetzt.

Die Religionszugehörigkeit wurde wieder vermerkt. Dies diente vor allem dazu, Juden hervorzuheben, weswegen auch Konversionen oder Austritte vom jüdischen Glauben vermerkt wurden.

In den Sterbebüchern wurden die Eltern wieder genannt und die Todesursache eingetragen.

Anstatt des Heiratsregisters wurde ein sog. Familienbuch eingeführt, das neben der Beurkundung der Heirat auch Eintragungen über die Familienangehörigen (sowohl die Eltern als auch die Kinder der Brautleute), Angaben über die Staatsangehörigkeit, das Reichsbürgerrecht und die sog. "rassische" Einordnung umfasst. Für jeden Abkömmling wurde das Blatt so lange weitergeführt, bis er mit seiner Eheschließung ein eigenes Blatt im Familienbuch erhielt.

Ab 1939 mussten Juden einen zusätzlichen weiteren Vornamen annehmen („Israel“ und „Sara“), der dem Geburts- und Heiratseintrag beizuschreiben war. Diese Angaben wurden nach 1945 per Randvermerk wieder gelöscht.

Novellierung des Personenstandsgesetzes 1958

Das Familienbuch „alten Stils“ wurde in ein Heiratsbuch und ein Familienbuch "neuen Stils" aufgeteilt. Das Heiratsbuch war nicht fortzuführen; in ihm wurde nur die Eheschließung beurkundet. Das Familienbuch "neuen Stils" war in Loseblattform. Es enthielt neben Angaben zum Ehepaar Informationen über Eltern und Kinder enthielt und "wanderte" bei jedem Umzug des Ehepaares mit zum Standesamt des neuen Wohnorts, wo es fortgeführt wurde. Von der Loseblattkartei existierte keine Zweitüberlieferung

In den Sterbebüchern wurden die Eltern des Verstorbenen und die Todesursache nicht mehr angegeben.

Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wurde nur noch im Falle eines Einverständnisses der Beteiligten eingetragen.

Novellierung des Personenstandsgesetzes 2009

Das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) brachte grundlegende Änderungen, u.a. die digitale Fortführung der Personenstandsregister und die Einführung von Fortführungsfristen. Da diese Register aufgrund rechtlicher Vorschriften noch lange nicht an das Personenstandsarchiv abgegeben werden, wird das Personenstandsrechtsreformgesetz hier nicht näher erläutert.

3. Archivierung und Benutzung

Mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes im Jahr 2009 wurden Fortführungsfristen eingeführt. Die Standesämter müssen die Register für diesen Zeitraum aufbewahren; nach Ablauf dieser Fristen müssen die Register dem zuständigen Archiv angeboten werden.

Es gelten folgende Fortführungsfristen:

  • Geburtsregister: 110 Jahre
  • Heiratsregister: 80 Jahre
  • Sterberegister: 30 Jahre

Wenn die Register an das Archiv übergeben wurden, können sie nach archivrechtlichen Vorschriften benutzt werden. Zur Einsicht genügt „berechtigtes Interesse“, z.B. wissenschaftliche, genealogische oder heimatgeschichtliche Forschung.

Nach dem Hessisches Ausführungsgesetz sind Personenstandsregister sind komplett archivwürdig. Erstbücher werden bei den Kommunen archiviert, die Zweitbücher beim Personenstandsarchiv Hessen.

Das Personenstandsarchiv Hessen in Neustadt (Hessen) wurde zum 1.11.2009 eingerichtet. 

Die Erschließung der Bestände erfolgt im Archivinformationssystem Arcinsys Hessen. 

Die archivische Bestandsgliederung entspricht den 26 Standesamtsaufsichten. In jedem Bestand sind die historischen Standesamtsbezirke alphabetisch aufgelistet.

Soweit keine rechtlichen Regelungen dagegensprechen, werden die Register digitalisiert und online gestellt. Bislang sind folgende Jahrgänge online einsehbar: 

  • Geburten: bis 1900
  • Heiraten: bis 1930
  • Sterbefälle: bis 1965

Derzeit werden die Folgejahrgänge digitalisiert und sollen bis voraussichtlich 2027 online gestellt werden. Danach können auch die Geburten bis 1910, Heiraten bis 1940 und Sterbefälle bis 1990 online eingesehen werden.

Schlagworte zum Thema