Vorhandene Register und Fristen
An das Personenstandsarchiv können die Standesamtsaufsichten im heutigen Bundesland Hessen die Personenstandsnebenregister bis zum Ablauf der im Personenstandsgesetz festgelegten Fortführungsfristen (110 Jahre bei Geburten, 80 Jahre bei Heiraten, 30 Jahre bei Sterbefällen) abgeben. Noch nicht jede Behörde hat dies bis zu den jeweils geltenden Stichjahren getan. Bitte beachten Sie zudem: Die Registerbände einiger Standesämter sind zu mehreren Jahrgängen zusammengebunden. Die Übernahme der Nebenregister ins Personenstandsarchiv kann erst erfolgen, wenn der letzte Band abgabereif ist, wenn also bspw. ein Geburtsnebenregister die Jahrgänge 1900-1920 umfasst, kann der Band erst 2031 übernommen werden. Trotzdem sind die Einträge, deren Fortführungsfristen abgelaufen sind, nach Archivrecht benutzbar. Wenden Sie sich hierfür bitte an das zuständige Standesamt bzw. die Standesamtsaufsicht.