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Eine ehemalige gemeinnützige NS-Organisation und die Rückabwicklung der Arisierung eines Grundstücks

Hat eine ehemalige gemeinnützige NS-Organisation Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises einer Arisierung? Im Prinzip nein, würde Radio Eriwan sagen, außer das Land Hessen ist zu einem Vergleich bereit. Mit der Rückerstattung eines 1938 arisierten Grundstücks in Kassel an die ehemalige Eigentümerin im Jahr 1951 war die Sache für die hessische Finanzverwaltung noch lange nicht beendet.

Wann das 827qm große Grundstück im Kasseler Ortsbezirk Mitte in das Eigentum der jüdischen Familie Gotthelft/Lieberg kam ist nicht bekannt. Nach dem Adressbuch aber wohnte der Kaufmann Fritz Lieberg wohl mit Ehefrau Emilie und drei Kindern 1930 in der Kasseler Weinbergstraße 9, während die Familie im Adressbuch von 1936 nicht mehr aufgeführt wurde (Vgl. Helmut Thiele: Die jüdischen Einwohner zu Kassel 1700-1942. Familiendaten und Adressen. Kassel 2006. Darin: Adressen jüdischer Familien in Kassel. Auszug aus dem Kasseler Adressbuch von 1930, S. 922, sowie Adressbuch 1936, S. 945). Die Familie Lieberg hatte vor Ihrer Emigration in die USA im Dezember 1939 einen Wohnsitz im niederländischen HengloÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Zu diesem Zeitpunkt war diese Immobilie, die sich offenbar im Vermögen Frau Liebergs befand, zu einem Preis von 56.000 RM verkauft - das Grundstück Flur E, Flurstück 412/45 mit dem darauf stehenden Wohnhaus war am 5. Juli 1938 auf das DRK in das Kasseler Grundbuch eingetragen worden. 17.500 RM wurden als Grundschuldabtrag verrechnet, die restliche Summe in Höhe von 38.500 RM auf ein Konto überweisen, das zur Sicherung der Reichsfluchtsteuer vom NS-Regime gesperrt worden war.

Auf Beschluss des Amtes der Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung vom 8. Dezember 1950 wurde das Eigentum an Frau Lieberg zurück übertragen. Damit war diese Wiedergutmachungssache in der Hauptsache erledigt, und Frau Lieberg hatte „die ihr aus der Zahlung des Kaufpreises auf das Sperrkonto in Höhe von 38.500 RM zustehenden Wiedergutmachungsanspruch an den Antragsgegner abzutreten.“ (Vgl. Beschluss WiK 959 der Wiedergutmachungskammer I des Landgerichts Kassel vom 28.02.1951, in HStAM, Best. 601/21, Nr. 524Öffnet sich in einem neuen Fenster, Bl. 37). Den restlichen Kaufpreis in Höhe von 17.500 RM, mit dem eine Hypothek 1938/39 abgelöst wurde, war im Verhältnis 1:10 umgerechnet und davon eine Nutzungsgebühr in Höhe von 6.000 RM (= 600 DM) abgezogen. Frau Lieberg also hatte 1.150 DM (plus 4% Zinsen seit der Rückübertragung 1951) zu erstatten.

Da Frau Lieberg bis Anfang 1954 noch keine Zahlungen aus anderen ihr zugesprochenen Rückerstattungen erhalten hatte, konnte sie diese Summe nicht aufbringen. Die Landeszentralbank sprang mit einem Kredit ein, das Kasseler Bankhaus Wangenheim & Co. legte den Betrag bis zum Geldeingang von der LZB vor, und überwies den Betrag im Februar 1954 an die Staatskasse.

maschinenschriftlicher Text, unten links mit Abbildung einer Frau in schwarz-weiß
US-Einbürgerungsantrag Emilie Liebergs vom 26. September 1940 (https://ancestors.familysearch.org/en/LKGZ-FKX/emmy-emilie-elisabeth-gotthelft-lieberg-1900-1990)

An die Staatskasse? Nicht an das DRK? In der Tat: Vor dem Hintergrund, dass die Alliierten das DRK als nationalsozialistische bzw. dem Regime nahestehende Organisation bewerteten, war das Vermögen des DRK nach der Befreiung dem Land Hessen übertragen worden und vom Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung sowie von den Liegenschaftsstellen der Finanzämter verwaltet worden. 1954 war diese Bewertung des DRK wieder umstritten. Selbstverständlich, möchte man sagen, hatte das DRK die naheliegende Position in diesem Streit und forderte im Juni 1954 die von Frau Lieberg bezahlte Hypothekenablösung vom Land Hessen ein. Das Hessische Ministerium der Finanzen jedoch bestritt im Mai 1955 einen Rechtsanspruch des DRK. „Unter Würdigung der Tatsache, daß es [das DRK] in seiner Arbeit den Staat und andere öffentliche Körperschaften entlastet und sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet“, wolle man den Ansprüchen aber entsprechen, unter der Maßgabe, dass der Betrag ausschließlich für humanitäre Zwecke verwendet wird und auf eventuell dem DRK zustehende Forderungen aus Schadensersetz oder Wiedergutmachung in dieser Höhe verzichtet (Vgl. Schreiben des HMdF an die Oberfinanzdirektion vom 06.05.1955, in HStAM, Best. 601/21, Nr. 524Öffnet sich in einem neuen Fenster, Bl. 67. Dort auch das Zitat). Ein entsprechender Vergleich wurde im Juni 1955 geschlossen.

Damit erledigt? Nein. Wenn schon die Hypothekenablösung an das DRK weitergegeben wurde, warum dann nicht auch den restlichen Kaufpreis in Höhe von 38.500 RM? 1958 thematisiert entschied das Finanzministerium Anfang Januar 1959, diese Frage vergleichbar zu lösen. Warum Dr. Dahms von der Liegenschaftsstelle des Finanzamts Kassel im Februar 1959 noch Bedenken bezüglich der (ehemaligen) Einschätzung des DRK als NS-Organisation anführt, bleibt unklar. Von diesem Vorstoß sichtlich genervt wies die Oberfinanzdirektion Dahms an, nach dem Erlass des HMdF zu verfahren. Angesichts der Übertragung des Grundstücks in der Nachkriegszeit mit entsprechender Begründung an das Land Hessen, sei diese Frage nicht zu behandeln. Der entsprechende Vergleich zwischen DRK und HMdF wurde im März 1959 unterzeichnet.

Frau Lieberg hatte 1951 ihr Grundstück zurückbekommen und das DRK 1959 den gesamten Kaufpreis. Die Finanzverwaltung konnte einen komplexen Vorgang schließen und der Registratur zuführen. Die Sache war also erledigt.

Frau Lieberg verkaufte das Grundstück schon 1954 an „Die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul in Hildesheim“. Auf dem Gelände wurde das Elisabeth-Krankenhaus errichtet, das dort bis heute existiert. Das Grundstück Weinbergstraße 9 bleibt aber nach Räumung der Trümmer bis heute unbebaut.

Albrecht Kirschner, Marburg

Soweit nicht anders angegeben stammen alle Angaben aus HStAM Bestand 601/21 Nr. 524.

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