Archivgut, das vor weniger als 30 Jahren entstanden ist, ist grundsätzlich für die Nutzung gesperrt. Für Archivgut mit personenbezogenen Daten läuft die Schutzfrist bis 10 Jahre nach dem Tod des oder der Betroffenen. Jüngeres Archivgut enthält häufig Angaben zu einzelnen noch lebenden Personen. Bei Unterlagen, die Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, gelten besondere Fristen – teilweise ist das Hessische Archivgesetz anzuwenden, teilweise die Schutzfristenregelung des Bundesarchivgesetzes oder andere bundesrechtliche Regelungen.
Im Einzelfall ist auf Antrag eine Verkürzung von Schutzfristen möglich. Sie erlaubt es, das geschützte Archivgut auch vor Ablauf der Fristen zu nutzen.